ALLGEMEINE VERKAUFS- UND BESTIMMUNGSBEDINGUNGEN der Brouwer Units en Wagenbouw B.V. mit Sitz in (3897 AM) NL, Zeewolde, Jachtwagen 25, Registrierungsnummer bei der Handelskammer 60054719.
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „Allgemeine Bedingungen“ genannt) werden die folgenden Begriffe in der nachstehenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist:
Auftragnehmer: Brouwer Units en Wagenbouw B.V., die dem Auftraggeber auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Angebot/eine Offerte unterbreitet und/oder einen Vertrag mit ihm geschlossen hat;
Auftraggeber: Die juristische Person, die im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit handelt und einen Vertrag mit dem Auftraggeber abschließt;
Parteien: Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam;
Angebot: Das schriftliche Angebot des Auftragnehmers bezüglich des Produkts;
Vertrag: Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag, wie in Artikel 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, sowie alle sich daraus ergebenden und/oder damit verbundenen Verträge;
Artikel 2 Anwendbarkeit
2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Verträge sowie für alle sich daraus ergebenden Verträge oder Rechtshandlungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. 2.2 Die Anwendbarkeit der vom Auftraggeber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. 2.3 Vor dem Abschluss des Mietvertrags wird dem Auftraggeber der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt. Wenn dies nicht möglich ist, können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Handelskammer in Nijkerk eingesehen werden, wo sie unter der Nummer 60054719 hinterlegt sind. Auf Verlangen des Auftraggebers werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so schnell wie möglich und kostenlos zugesandt. 2.4 Wenn und insofern beim Abschluss eines Vertrages von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen wird, müssen die Änderungen schriftlich vereinbart werden. 2.5 Bei Unklarheiten bezüglich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Auslegung „im Sinne“ dieser Bestimmungen vorzunehmen. 2.6 Wenn sich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber eine Situation ergibt, die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, muss diese Situation gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgelegt werden. 2.7 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft, und die nichtige(n) oder für nichtig erklärte(n) Bestimmung(en) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird (werden) durch (eine) gültige(n) Bestimmung(en) ersetzt, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmung(en) so weit wie möglich Rechnung trägt (tragen).
Artikel 3 Angebot/Offerte
3.1 Alle Angebote sind völlig unverbindlich, es sei denn, dass in dem Angebot ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Angebote beruhen auf den vom Auftraggeber zum Zeitpunkt der Anfrage zur Verfügung gestellten Daten, Zeichnungen usw., deren Richtigkeit der Auftragnehmer annehmen darf. Offensichtliche Fehler oder Irrtümer im Angebot/Offerte sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich. 3.2 Beschreibungen und Angebote sind so genau wie möglich, binden den Auftragnehmer jedoch nicht. Änderungen u.a. technischer Art bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. 3.3 Soweit der Auftraggeber in der offensichtlichen Erwartung oder Annahme, dass ein Vertrag zustande kommt oder gekommen ist, eine Leistung erbringt und/oder Vorbereitungen für eine solche Leistung trifft, tut er dies auf eigene Rechnung und Gefahr.
Artikel 4 Der Vertrag
4.1 Die bloße Abgabe eines unverbindlichen Angebots/Offerte verpflichtet den Auftragnehmer nicht zum Abschluss eines Vertrags mit dem Auftraggeber. Der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen eine Kopie der vom Auftraggeber unterzeichneten Verkaufsbestätigung zurückerhalten hat.
Artikel 5 Preise
5.1 Die im Angebot/Offerte und im Vertrag genannten Preise sind in Euro und verstehen sich zuzüglich 21% Mehrwertsteuer und basieren auf der Lieferung ab Werkstatt, Fabrik oder Lager. Die Kosten für Transport, Montage und andere Sonderleistungen werden gesondert angegeben. 5.2 Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, Kosten oder Preiserhöhungen, die vor der Ausführung des Auftrags entstehen, an den Auftraggeber weiterzugeben. Zu diesen Kosten oder Preiserhöhungen gehören unter anderem Erhöhungen von Rohstoffpreisen, Einfuhrzöllen und anderen Steuern sowie Änderungen von Abgaben.
Artikel 6 Lieferung
6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb der angegebenen Fristen zu liefern. Angegebene Lieferfristen gelten nicht als Fristen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle einer verspäteten Lieferung ist der Auftragnehmer schriftlich in Verzug zu setzen. 6.2 Die Überschreitung von Fristen durch den Auftragnehmer ist für den Auftraggeber kein Grund, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, der Auftragnehmer hat seine Zustimmung gegeben. 6.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist erst, wenn alle für die Ausführung der Anweisungen erforderlichen Informationen im Besitz des Auftragnehmers sind. 6.4 Die Lieferung erfolgt ab Werkstatt, Fabrik oder Lager. Alle Güter reisen und sind von da an auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 6.5 Im Falle der Montage verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die ungehinderte Lieferung und Montage zum vereinbarten Zeitpunkt zu ermöglichen. Die Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Auftraggeber ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 7 Höhere Gewalt und/oder besondere Umstände
7.1 Unter „Höherer Gewalt“ werden neben der Definition im Gesetz und in der Rechtsprechung alle vorhersehbaren oder unvorhersehbaren äußeren Ursachen verstanden, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss ausüben kann, die ihn aber an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern. 7.2 Als „höhere Gewalt“ gelten in jedem Fall: Betriebsstörungen, Störungen in der Energie- oder Materialversorgung (sowohl national als auch international), Transportschwierigkeiten, Streiks, Lieferausfälle oder Lieferverzögerungen unserer Lieferanten, (drohender) Krieg, Überschwemmung, Personalmangel, Feuer, staatliche Maßnahmen sowie Ein- und Ausfuhrverbote. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. 7.3 Im Falle höherer Gewalt wird die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers aus einem Vertrag und/oder einem Untervertrag für die Dauer der betreffenden höheren Gewalt ganz oder teilweise ausgesetzt, ohne dass der Auftragnehmer aus diesem Grund zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist. 7.4 Im Falle vorübergehender höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferfrist um die Zeit zu verlängern, in der die Leistung nicht erbracht werden konnte. In diesem Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen. 7.5 Wenn die vereinbarten Arbeiten aufgrund von höherer Gewalt länger als 6 Monate nicht oder nur teilweise ausgeführt werden können, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag aufzulösen. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall keinen Schadenersatz verlangen. 7.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bezahlung der Leistungen zu fordern, die bei der Ausführung des betreffenden Vertrags erbracht wurden, bevor der die höhere Gewalt verursachende Umstand offensichtlich geworden ist.
Artikel 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an allen gelieferten Sachen bleibt beim Auftragnehmer, solange der Auftraggeber die Forderungen des Auftragnehmers, aus welchem Grund auch immer, nicht beglichen hat, einschließlich der Forderungen in Bezug auf Vertragsstrafen, Zinsen, Kosten und/oder Schäden. 8.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen weder zu verpfänden noch als Sicherheit gegenüber Dritten dienen zu lassen und sie auf erstes Verlangen des Auftragnehmers an diesen zurückzugeben oder ihm Gelegenheit zu geben, sich die Sachen wieder anzueignen. 8.3 Wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zugreifen oder Rechte an ihr begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten. 8.4 Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an den Auftragnehmer herauszugeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den ihm entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
Artikel 9 Zahlung und Zahlungsbedingungen
9.1 Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder Verrechnung zu erfolgen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. 9.2 Bei Aufträgen für Modelle (Modelle sind speziell für den Auftraggeber gefertigte Sachen) gilt als Zahlungsbedingung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, dass 30 % des vereinbarten Betrags bei Vertragsabschluss, 30 % des vereinbarten Betrags bei Aufnahme der Produktion und 40 % des vereinbarten Betrags vor Beginn der Lieferung oder Montage zu zahlen sind. 9.3 Die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen dienen erstens zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und zweitens zur Begleichung derjenigen fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere oder andere Rechnung bezieht. 9.4 Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber eine Sicherheit für die Zahlung zu verlangen, bevor er eine Forderung stellt. 9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzuschieben, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, und zwar ohne Einhaltung einer Frist und ohne dass sich daraus eine Haftung für den Auftragnehmer ergibt. 9.6 Die Aufrechnung der vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Beträge durch den Auftraggeber mit einer vom Auftraggeber geltend gemachten Gegenforderung oder die Aussetzung der Zahlung durch den Auftraggeber im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber geltend gemachten Gegenforderung ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung vom Auftragnehmer ausdrücklich und vorbehaltlos anerkannt oder unwiderruflich rechtskräftig festgestellt worden ist. 9.7 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftraggeber in Verzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne dass eine Inverzugsetzung oder Mitteilung erforderlich ist und unbeschadet der sonstigen Rechte des Auftraggebers, Zinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Rechnungsdatum in Höhe des gesetzlichen Handelszinssatzes zuzüglich 2 % pro Monat zu berechnen, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gezählt wird. 9.8 Der Auftragnehmer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Auftraggeber alle durch den Zahlungsverzug verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch 15 %.
Artikel 10 Gesetzliche Bestimmungen und Hilfsmittel
10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur zur Lieferung und Montage des Produkts. Soweit in diesem Zusammenhang Genehmigungen erforderlich sind, kümmert sich der Auftraggeber darum, sofern nicht anders vereinbart. 10.2 Wenn und soweit das gelieferte Produkt an Versorgungsleitungen angeschlossen wird, sorgt der Auftraggeber für deren Vorhandensein und trägt das Risiko des Anschlusses an die Versorgungsleitungen. 10.3 Änderungen des Vertrages, die sich aus örtlichen und/oder regionalen Vorschriften ergeben, gehen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.
Artikel 11 Reklamationen
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Sachen bei der Lieferung zu überprüfen. Bei Lieferung durch einen Spediteur wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Güter durch Unterzeichnung des Frachtbriefs als vertragskonform akzeptiert. Eventuelle Beanstandungen müssen auf dem Frachtbrief vermerkt werden. 11.2 Im Falle der Montage wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die gelieferten Sachen angenommen hat, wenn die Lieferung durch den Auftragnehmer erfolgt und der Auftraggeber diesbezüglich keine Beanstandungen äußert. 11.3 Unter Beachtung des Vorstehenden muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer nachträglich innerhalb von 3 Tagen nach der mangelhaften Lieferung schriftlich Beanstandungen mitteilen, unter Androhung der Verwirkung der Ansprüche. 11.4 Nicht offensichtliche Mängel oder nicht offensichtliche Abweichungen müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels oder innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel billigerweise hätte entdeckt werden müssen, schriftlich mitgeteilt werden, unter Androhung der Verwirkung der Ansprüche. 11.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, die Sachen, das Material und/oder die gelieferten Sachen zu prüfen, bei sonstiger Verwirkung der Rechte. 11.6 Wenn der Auftraggeber eine Reklamation hat, wird er dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Sachen, Materialien und/oder die gelieferten Arbeiten zu überprüfen. 11.7 Wenn die Reklamation begründet ist und innerhalb der Garantiefrist im Sinne von Artikel 12.1, wird der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen gemäß Artikel 12.2 handeln. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, weiteren Schadenersatz zu leisten. Wenn die Art und/oder die Zusammensetzung der gelieferten Sachen durch den Auftraggeber oder einen Dritten geändert worden ist, hat jede Reklamation 11.8 Die Einreichung einer Reklamation setzt die Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht aus.
Artikel 12 Garantie
12.1 Der Auftragnehmer gewährt eine Garantiefrist von 1 Jahr nach dem Datum der Lieferung für Konstruktions- und/oder Materialfehler, sofern es sich um Fehler handelt, die bei normalem Gebrauch auftreten. 12.2 Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Reklamation das Fehlende zu liefern oder die gelieferten Sachen zu ersetzen/zu reparieren. Dies liegt im Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, dies innerhalb der genannten Frist zu tun, unter Androhung der Verwirkung der Rechte. Die damit zusammenhängenden Fracht- und Rückholkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 12.3 Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel, die ganz oder teilweise die Folge von zufälligen Beschädigungen, anderer als normaler oder unsachgemäßer Benutzung, Missbrauch oder falscher Anwendung, normaler Abnutzung, auf Anweisung des Auftraggebers verwendeten Materialien/Konstruktionen oder vom Auftraggeber vorgenommenen Änderungen/Reparaturen sind. 12.4 Die Garantiefrist wird durch eine Reparatur durch den Auftragnehmer oder einen vom Auftragnehmer beauftragten Dritten während des in Absatz 1 genannten Zeitraums weder erneuert noch verlängert. Die Garantie erlischt, wenn der Auftraggeber während des in Absatz 1 genannten Zeitraums ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Reparaturen oder Änderungen an den gelieferten Produkten vornimmt oder vornehmen lässt oder diese ersetzt. 12.5 Für (Teile von) Sachen und/oder Produkten, die der Auftragnehmer nicht selbst hergestellt hat, gewährt der Auftragnehmer dieselbe Garantie, die sein Lieferant für diese Sachen gewährt, jedoch höchstens für die in Absatz 1 genannte Frist und mit denselben Einschränkungen wie in Artikel 12 Absätze 2, 3, 4 und 6 erwähnt. 12.6 Die Garantie gilt nur, wenn der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.
Artikel 13 Haftung
13.1 Der Auftragnehmer haftet nur für die Erfüllung der in Artikel 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Garantieverpflichtungen. Der Auftragnehmer haftet niemals für den Ersatz anderer Kosten und/oder Schäden. Der Auftragnehmer kann im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages ausdrücklich nicht für eine nachträgliche Entschädigung (gemäß Artikel 6:230 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) oder für eine ungerechtfertigte Bereicherung (gemäß Artikel 6:212 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) haftbar gemacht werden. Die Haftung des Auftragnehmers ist zu jeder Zeit wie folgt begrenzt: Die Haftung des Auftragnehmers für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinns, entgangener Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Octrooibureau Novopatent haftet in keinem Fall für Schäden, die sich daraus ergeben, dass die gelieferte Ware nicht den gesetzlichen oder sonstigen örtlich geltenden Anforderungen an die (Verwendung der) gelieferten Ware entspricht. Unbeschadet des Vorstehenden ist die Haftung des Auftragnehmers, aus welchem Grund auch immer, jederzeit auf den Rechnungsbetrag für die betreffende Sache oder auf den vom Versicherer des Auftragnehmers in der Sache ausgezahlten Betrag, falls dieser höher ist, beschränkt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die vom Auftragnehmer gelieferten Waren frei. Schäden, die infolge unzureichender, unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers entstanden sind, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers; Schäden müssen dem Auftraggeber so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach ihrem Auftreten, schriftlich gemeldet werden. Für Schäden, die nicht innerhalb dieser Frist gemeldet werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, der Auftraggeber macht glaubhaft, dass er den Schaden nicht früher hätte melden können.
Artikel 14 Auflösung
14.1 Wenn der Auftraggeber irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt, wenn er ganz oder teilweise die Kontrolle über sein Vermögen verliert, im Falle eines Konkurses, eines Zahlungsaufschubs oder einer Liquidation, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und außergerichtlich für aufgelöst zu erklären, es sei denn, der Konkursverwalter oder der Verwalter erkennt die Verpflichtungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Masseschuld an und leistet Sicherheit für ausstehende und noch zu stellende Rechnungen. 14.2 Unbeschadet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, den Auftragnehmer aufzulösen, wenn der Auftragnehmer in Verzug ist, und daher erst, nachdem er den Auftragnehmer zuvor schriftlich in Verzug gesetzt und ihm eine angemessene Frist gesetzt hat, um seine Verpflichtungen noch zu erfüllen oder etwaige Mängel zu beheben.
Artikel 15 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
15.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungen an diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig zusenden. Wenn kein Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt gegeben wurde, werden die Änderungen dem Auftraggeber gegenüber wirksam, sobald er von der Änderung in Kenntnis gesetzt worden ist.
Artikel 16 Anwendbares Recht und Streitbeilegung
16.1 Auf alle Angebote/Offerten, Verträge und deren Erfüllung findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. 16.2 Streitigkeiten werden dem Urteil des Bezirksgerichts Midden-Nederland, Standort Utrecht, Niederlande, unterworfen, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen und unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, die Streitigkeit dem nach den normalen Zuständigkeitsregeln zuständigen Gericht vorzulegen.
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